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   BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94   

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BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94 (https://dejure.org/1994,2810)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1994 - 8 B 22.94 (https://dejure.org/1994,2810)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1994 - 8 B 22.94 (https://dejure.org/1994,2810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94
    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen, sie aber unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, daß die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 -, vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 8 B 153.92 -, n.v.).
  • BVerwG, 25.10.1991 - 8 B 130.91

    Zweitwohnungssteuer für eine lediglich als Kapitalanlage dienende Zweitwohnung -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94
    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen, sie aber unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, daß die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 -, vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 8 B 153.92 -, n.v.).
  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 74.90

    Steuerrechtliche Voraussetzungen der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf nämlich eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz a.a.O. Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94
    Noch nicht abschließend geklärt ist lediglich die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage, welche Anforderungen an vertragliche Bindungen des Eigentümers bei der Vergabe der Wohnung an eine Vermittlungsagentur zur Nutzung als weitervermietete Ferienwohnung zu stellen sind, um die für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erforderliche - aber auch ausreichende - objektive Möglichkeit der Eigennutzung auszuschließen (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1993 - BVerwG 8 B 176.93 -, jetzt BVerwG 8 C 40.93).
  • BVerwG, 25.09.1991 - 8 B 94.91

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94
    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen, sie aber unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, daß die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 -, vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 8 B 153.92 -, n.v.).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Finanzwesen - Steuer - Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf nämlich eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz a.a.O. Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 12.77

    Zweitwohnungsteuer: Abgrenzung zwischen reiner Kapitalanlage und

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf nämlich eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 und - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz a.a.O. Nr. 6 S. 8 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.1993 - 2 S 135/92
    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94
    Denn die Verfügungsbefugnis des Zweitwohnungsinhabers ist in einem solchen Fall weitgehend uneingeschränkt, da er nach wie vor darüber entscheiden kann, ob er die Wohnung vermietet oder nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 1993 - 2 S 135/91 - VBlBW 1993, 436 ).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a. a. O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 - a. a. O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 13 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7 S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.01.2019 - 2 LA 213/17

    Zweitwohnungssteuer - Vermutung der Vorhaltung für Zwecke der persönlichen

    Die Eigenvermietung der Wohnung lässt gerade die Möglichkeit der jederzeitigen und kurzfristigen Zweckänderung offen und ist auch objektiv nicht geeignet, die Inanspruchnahme zu eigenen Zwecken auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 8 B 22.94 -, Rn. 4, juris; Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - 2 L 64/99 -, Rn. 32, juris; Senatsbeschlüsse vom 3. August 2007 - 2 LA 55/07 -, vom 5. November 2007 - 2 LA 11/07- und vom 17. Juni 2009 - 2 LA 25/09 - [unveröffentlicht]).
  • VG Oldenburg, 25.02.2010 - 2 A 866/08

    Zweitwohnungsteuer: Inanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters

    Eine solche Kapitalanlage liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum entweder für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen bzw. Dritten, insbesondere Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2002, 728, 729), oder sie die Wohnung zumindest unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 8 B 22.94 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NSt-N 1995, 216 mwN).
  • VG Schleswig, 17.02.2022 - 4 B 10001/21

    Zweitwohnungssteuer

    Die Eigenvermietung der Wohnung lässt gerade die Möglichkeit der jederzeitigen und kurzfristigen Zweckänderung offen und ist auch objektiv nicht geeignet, die Inanspruchnahme zu eigenen Zwecken auszuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 8 B 22.94 - juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 LA 213/17 - juris Rn. 7; VG Schleswig, Beschluss vom 15. September 2016 - 2 B 73/16 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 02.06.1997 - 8 B 113.97

    Anforderungen an Besonderheiten bei Eigenvermietung einer Wohnung durch den

    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - (Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7 S. 1) ab.
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 15.94

    Erfassung des besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielunggehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a.a.O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 -, a.a.O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 6.94

    Begriff der örtlichen Aufwandsteuer - Abgrenzung zwischen

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - a.a.O., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 -, a.a.O., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 7.94

    Zweitwohnungssteuer - Örtliche Aufwandsteuer - Abgrenzung zur reinen

    Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes - also ausschließlich zur Einkommenserzielung - gehalten werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG VII C 53.77 - aaO., S. 235 und - BVerwG VII C 12.77 -, aaO., S. 16 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 8 B 22.94 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. - DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).
  • VG Oldenburg, 23.05.2007 - 2 A 1610/05

    Aufwand; Innehaben; Insichgeschäft; juristische Person; Kapitalanlage;

    Eine solche Kapitalanlage liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum entweder für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen bzw. Dritten, insbesondere Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, NVwZ 2002, 728, 729), oder sie die Wohnung zumindest unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 8 B 22.94 -, NSt-N 1995, 216 mwN).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 9.94

    Begriff der örtlichen Aufwandsteuer - Abgrenzung zwischen

  • BVerwG, 15.03.1995 - 8 B 15.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VG Oldenburg, 26.10.2006 - 2 A 1562/04

    Ausstattung; Bereich; Bescheid; Besuch; Dauermietvertrag; Heranziehung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 64/99
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.08.1999 - 2 L 17/99

    Voraussetzungen für die Pflicht zur Abführung der Zweitwohnungssteuer; Annahme

  • OVG Niedersachsen, 07.03.1997 - 9 L 7572/95

    Zweitwohnungssteuer: Begriff der "reinen Kapitalanlage"; Kapitalanlage;

  • BVerwG, 21.04.1997 - 8 B 90.97

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz - Bedeutung einer Eigenvermietung

  • BVerwG, 26.05.1994 - 8 B 90.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 25.05.1994 - 8 B 81.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Schwerin, 04.12.2007 - 3 A 540/07

    Festgesetzte Miete als Steuermaßstab; Voraussetzungen für

  • OVG Niedersachsen, 28.11.1996 - 13 L 4985/94

    Zweitwohnung als Kapitalanlage; Anforderungen an Darlegung; widerlegbare

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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 11.09.1995 - 8 B 22.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,12245
OVG Berlin, 11.09.1995 - 8 B 22.94 (https://dejure.org/1995,12245)
OVG Berlin, Entscheidung vom 11.09.1995 - 8 B 22.94 (https://dejure.org/1995,12245)
OVG Berlin, Entscheidung vom 11. September 1995 - 8 B 22.94 (https://dejure.org/1995,12245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Enteignung; verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit von Verwaltungsakten der DDR; Vorrang des Vermögensgesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hoheitsakte der DDR; Gerichtliche Überprüfung; Bundesrepublik Deutschland; Einigungsvertrag; Verantwortlichkeit

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Nichtigkeitsfeststellungsklage

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